Was ist ein Vertrag zur Auftragsdatenverwaltung (AV)?


Was ist ein AV-Vertrag?

Ein AV-Vertrag (auch Auftragsverarbeitungsvertrag genannt) ist ein rechtlich bindender Vertrag zwischen zwei Parteien:

  • Dem Verantwortlichen (z. B. ein Unternehmen, das Kundendaten verarbeitet)

  • Dem Auftragsverarbeiter (z. B. ein Dienstleister, der Daten im Auftrag verarbeitet – etwa ein Cloud-Anbieter oder eine externe Buchhaltung)

Er regelt, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, welche Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten sind und welche Rechte und Pflichten die Beteiligten haben.

Wann ist ein AV-Vertrag erforderlich?

Ein AV-Vertrag ist verpflichtend, wenn personenbezogene Daten von einem externen Dienstleister im Auftrag verarbeitet werden – also im Namen und unter der Weisung des Auftraggebers.

Typische Beispiele:

  • Cloud-Dienste (z. B. Google Workspace, Microsoft 365)

  • E-Mail-Marketing (z. B. Mailchimp, CleverReach)

  • Webhosting

  • Externe Lohnabrechnung oder Steuerberatung

  • WhatsApp Business, wenn es für die Kundenkommunikation genutzt wird

⚠️ Speziell bei WhatsApp:

WhatsApp ist kein klassischer Auftragsverarbeiter, sondern agiert oft selbstständig. Daher ist die Nutzung von WhatsApp (insbesondere der Standard-App) für die geschäftliche Kommunikation mit Kundendaten problematisch im Sinne der DSGVO.
Die Business-API von WhatsApp, betrieben über Dienstleister wie Twilio oder 360dialog, kann datenschutzkonform eingesetzt werden – mit AV-Vertrag und geeigneten TOMs.


Was sind TOMs?

TOMs = Technische und organisatorische Maßnahmen

Diese Maßnahmen müssen im AV-Vertrag beschrieben und eingehalten werden. Sie sollen die Sicherheit der Datenverarbeitung gewährleisten.

Beispiele für TOMs:

  • Zugriffsschutz (Passwortschutz, Rollenverteilung)

  • Verschlüsselung von Datenübertragungen

  • Datensicherung und Wiederherstellung

  • Protokollierung von Zugriffen

  • Vertraulichkeitspflichten für Mitarbeitende

  • Datenschutz-Folgenabschätzungen, wenn nötig

Warum ist der AV-Vertrag bindend?

Die DSGVO (Art. 28) schreibt ausdrücklich vor, dass für jede Auftragsverarbeitung ein Vertrag bestehen muss. Ohne AV-Vertrag handelt es sich um eine nicht zulässige Datenweitergabe – mit Risiko für Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des Jahresumsatzes.


Zusammenfassung:

Ein AV-Vertrag ist Pflicht, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet. Auch bei der Nutzung von Tools wie WhatsApp Business sollte genau geprüft werden, ob eine datenschutzkonforme Nutzung möglich ist – inklusive AV-Vertrag und angemessenen TOMs.

Kommentieren nicht möglich